Lehrerrat aktuell 10/21: Wichtige Fristen

07.10.2021

Wir möchten Ihnen mit den Informationsschriften „Lehrerrat aktuell“ einige praktische Tipps zur täglichen Lehrerratsarbeit geben. Mit der heutigen Ausgabe (PDF) informieren wir über das Thema „Wichtige Termine“.

Lehrerrat


Wenn sie im nächsten Schuljahr eine Änderung Ihrer Arbeitszeit vornehmen möchten, so müssen Sie schon jetzt daran denken, bestimmte Fristen für die Beantragung einzuhalten.

Im Detail heißt das:

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell: Mit der Ansparphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann jedes Jahr zum 01.02. oder 01.08. begonnen werden. Hier gilt, dass der Antrag auf die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell spätestens 6 Monate vorher gestellt werden muss. Für alle, die zum 01.08.2022 mit der Ansparphase für die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell beginnen wollen, heißt das, dass sie bis spätestens zum 01.02.2022 einen Antrag stellen müssen. Anträge finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierung.

Beurlaubung: Anträge für eine Beurlaubung zum 01.08.2022 sind auch bis zum 01.02.2022 auf dem Dienstweg bei der Bezirksregierung zu stellen. Die Anträge müssen in diesem Fall spätestens am 31.01.2022 vorliegen. Anträge finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierung.

Teilzeitbeschäftigung: Einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung zum 01.08.2022 müssen Sie bis zum 01.02.2022 stellen. Auch hier gilt, dass Anträge am 31.01.2022 vorliegen sollten. Anträge finden Sie auf den Seiten der jeweiligen Bezirksregierung.

Wichtig:
Die Bezirksregierungen empfehlen, die Anträge im Dezember einzureichen, damit ggf. noch Nachfragen möglich sind und Änderungen/ Ergänzungen/ Korrekturen einvernehmlich vorgenommen werden können.

Versetzung aus persönlichen Gründen werden ausschließlich zum 01.08. eines Jahres durchgeführt. Für Versetzungen zum 1. August 2022 muss ein Antrag bis zum 30.11.2021 gestellt werden.

Antragsschluss für das Lehrertauschverfahren in ein anderes Bundesland zum 01.08.2022 ist der 31.01.2022.

Wichtig:
Am Lehrertauschverfahren zum 1.2. eines jeden Jahres endet die Antragsfrist am 31.07. des Vorjahres. Hier nehmen allerdings dann nur die folgenden Bundesländer teil:
Baden-Württemberg
Bremen
Hamburg
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Thüringen

Wenn Sie sich also in ein Bundesland versetzen lassen möchten, dass hier nicht aufgeführt ist, ist dies nur mit einem Antrag bis zum 31.01.2022 für den 01.08.2022 möglich und dann erst wieder in einem Jahr.

Lehrkräfte, die sich in einer Elternzeit oder sonstigen Beurlaubung befinden, die grundsätzlich acht Monate und länger dauert oder die kürzer als ein Jahr dauert, die aber keine Rückkehr an die alte Schule anstreben und die keine Funktionsstelle innehaben, nehmen am Rückkehrverfahren teil. Die Versetzungen werden hier jeweils zum individuellen Ende der Elternzeit oder der sonstigen Beurlaubung durchgeführt. Im Rückkehrverfahren gibt es jährlich zwei Versetzungsverfahren. Aus organisatorischen Gründen wird Ihr Antrag automatisch dem für Sie maßgeblichen Versetzungsverfahren (01.02. oder 01.08.) zugeordnet. Diese Zuordnung ist unabhängig von Ihrem individuellen Rückkehrdatum; es ist also nicht erforderlich, die Beurlaubung zum 01.2. oder 01.08. zu beenden (Oliver Lehreronline OLIVER (nrw.de)).

Personen, die im Zeitraum vom 01.12. bis 31.05. zurückkehren, stellen einen Antrag zum Versetzungsverfahren 01.02. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am 30.06. des Vorjahres. Der Antrag muss bis zu diesem Termin online übermittelt werden. Personen, die im Zeitraum vom 01.06. bis 30.11. zurückkehren, stellen einen Antrag zum Versetzungsverfahren 01.08. In diesem Verfahren endet die Antragsfrist am 30.11. des Vorjahres. Der Antrag muss bis zu diesem Termin online übermittelt werden. Der Rückkehrantrag ist in ausgedruckter Form innerhalb von 7 Kalendertagen bei Ihrer Schulleitung einzureichen (es zählt das Datum des Posteingangs). Nur dann wird die Antragsfrist gewahrt. Achtung: Sofern Sie beabsichtigen, Ihre Beurlaubung vorzeitig zu beenden, ist eine Genehmigung durch Ihre Personalgruppe erforderlich. Der Versetzungsantrag ersetzt den entsprechenden Antrag nicht.

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: OLIVER (nrw.de)

Für VBE-Mitglieder: 

VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.

Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.

Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.

Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW 

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