Eine Beitragsordnung mit Augenmaß

01.01.2023

Der monatliche Beitrag ist ein Solidarbeitrag jedes einzelnen Mitglieds.

Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der jeweils aktuellen Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe. Die durch die Tarifabschlüsse erzielte Erhöhung des Bruttoeinkommens der Beschäftigten hat satzungsgemäß eine Anpassung der Mitgliedsbeiträge zur Folge. Auch 2023 bieten wir Ihnen wieder einen mehr als konkurrenzfähigen Beitrag. Auf der Grundlage der Beschlüsse der Delegiertenversammlung 2000 gelten die folgenden Mitgliederbeiträge (in Euro):


Geld sparen und Mitglied werden!

Gruppe

Vollzahler/-innen

Teilzahler/-innen

 Ruheständler/-innen

A6 / EG5 / S4
14,00
10,00
9,50
A7 / EG6 / S5
14,50
10,00
9,50
A8 / EG7
15,50
11,00
10,50
A9 / EG8 / S6 - S8
16,00
11,00
10,50
A10 / EG9 / S9 - S14
17,50
12,50
12,00
A11 / EG10 / S15 - S16
19,00
13,50
13,00
A12 / EG11+12 / S17
21,00
14,50
14,00
A13 / EG13 / S18
23,50
16,50
16,00
A14 / EG14
25,00
17,50
17,00
A15 / EG15
27,50
19,50
19,00
A16 / EG15Ü
30,00
21,00
20,50
 

- Studierende

1,50

             Alle Beiträge gelten
             in EURO pro Monat.

             Diese
             Beitragsordnung
 
             trat am
 01.01.2022 
            
in Kraft.

- Lehramtsanwärter/
-innen und 
Praktikanten/-innen im Anerkennungsjahr
2,50
- arbeitslose oder  beurlaubte Lehrer/-innen und Erzieher/-innen
1,50

Jetzt direkt hier online Mitglied werden 
oder
Beitrittsformular (PDF) ausdrucken, ausfüllen und abschicken.

Hinweise:

  • Die Beiträge werden vierteljährlich per Lastschrift eingezogen. Die SEPA-Einzugstermine sind 01.02.23, 02.05.23, 01.08.23, 02.11.23.
  • Teilzahler sind Mitglieder, die 75% und weniger der normalen Besoldung oder Vergütung  erhalten.
  • Pensionäre/Rentner erhalten entsprechend der bisherigen Beitragsordnung Ermäßigung.
  • Eine Änderungsmeldung kann später als 14 Tage vor dem nächsten offiziellen SEPA-Termin nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rückwirkende Beitragserstattung ist dabei ebenfalls ausgeschlossen.
  • Der Austritt aus dem Verband kann nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalendervierteljahres möglich. (Auszug Satzung § 6)

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